Statuten
Statuten des
Eisschützenvereins Wolfgangsee
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeit
(1) Der Verein führt den Namen
"Eisschützenverein Wolfgangsee“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 5360 St.
Wolfgang, Ried und erstreckt seine Tätigkeit in erster Linie
auf den Raum St. Wolfgang - St. Gilgen/Ried.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist
vorläufig nicht beabsichtigt, wird aber für die Zukunft nicht
gänzlich ausgeschlossen.
§ 2 Zweck
Der Eisschützenverein Wolfgangsee ist ein gemeinnütziger,
überparteilicher Verein im öffentlichen Interesse ohne
Gewinnabsicht.
Der Zweck ist es, die Möglichkeit zum Betreiben des
Eisstocksports zu gewährleisten und damit das Freizeitangebot
für die Wolfgangseebevölkerung und deren Gäste zu
erweitern.
Weiters befasst sich der Verein mit der Förderung der Jugend in
Bezug auf eine sinnvolle Freizeitgestaltung und wird dafür
entsprechende Möglichkeiten anbieten.
Es sollen auch förderungsfähige Projekte, die der heimischen
Bevölkerung und den Gästen des Wolfgangseeraumes dienen,
unterstützt werden.
§ 3 Mittel zur Erreichung des
Vereinszweckes
Die für den Vereinszweck erforderlichen Mittel sollen
aufgebracht werden durch:
a) Mitgliedsbeiträgen
b) Sammlungen, Spenden, Vermächtnisse und
sonstige Zuwendungen.
c) Erträge aus Veranstaltungen und
vereinseigenen Unternehmungen wobei die Einnahmen aus
vereinseigenen Unternehmungen ausschließlich dem Verein zum
Zwecke der Verwirklichung der
Vereinsziele zur Verfügung stehen. Der Betrieb vereinseigener
Unternehmungen darf nicht als Deckmantel wirtschaftlicher
Tätigkeiten eines Dritten dienen.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich
in ordentliche Mitglieder, das sind jene Mitglieder, die sich
voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
(2) Außerordentliche, das sind jene, die die
Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines
Mitgliedsbeitrages fördern.
(3) Ehrenmitglieder, sind solche, die hierzu
wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt
werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle
physischen Personen, sowie juristische Personen werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und
außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die
Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt
auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch
freiwilligen Austritt, durch Streichung, durch Ausschluss und
durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der
Rechtspersönlichkeit).
(2) Der Austritt
kann jederzeit schriftlich mitgeteilt und
auch durchgeführt werden. Bereits bezahlte
Mitgliedsbeiträge für das lfd. Jahr können jedoch nicht mehr
rückverrechnet werden.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied
ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als
sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge in Rückstand
bleibt. Die Verpflichtung
zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt
hiervon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem
Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung der
Mitgliedspflichten, wegen unsportlichen und wegen unehrenhaften
Verhaltens verfügt
werden. Gegen den Ausschluß ist die Berufung an die
Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die
Mitgliedsrechte ruhen.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der
Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen
werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der
Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen
Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen. Das Stimmrecht in
der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht
steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die
Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu
unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines
Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die
Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und
außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der
Mitgliedsbeiträge verpflichtet.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand,
die Kassaprüfer und das Schiedsgericht.
§ 9 Die Generalversammlung
(1) Die ordentliche Generalversammlung findet
jährlich ein mal statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung
findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen
Generalversammlung, auch schriftlich, begründeten Antrag von
mindestens einem Zehntel
der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen der
Kassenprüfer binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu der ordentlichen als auch zu der
außerordentlichen Generalversammlung sind alle Mitglieder
mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, oder per Fax
oder Email einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung
hat unter Angabe der Tagesordnungspunkte zu erfolgen. Die
Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche
über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen
Generalversammlung oder Initiativanträge - können nur zur
Tagesordnung gefasst werden.
(5) Bei der Generalversammlung sind alle
Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die
ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied
hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen
Bevollmächtigten vertreten.
(6) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit
der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht
beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten
später mit derselben Tagesordnung statt, und ist ohne Rücksicht
auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
(7) Die Wahlen und die Beschlussfassung in der
Generalversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit.
Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der
Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer
qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen
gültigen Stimmen.
(8) Den Vorsitz in der Generalversammlung
führt der Obmann, in dessen Verhinderung das an Jahren älteste
anwesende Vorstandsmitglied.
(9) Anträge sollten mindestens 1 Woche vor der
Generalversammlung bei der Geschäftsstelle eingebracht
werden.
(10) Über jede Generalversammlung ist ein vom
Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnetes Protokoll
anzufertigen, welches den Vereinsmitgliedern in geeigneter Form
zur Kenntnis zu bringen ist.
§ 10 Aufgabenkreis der
Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben
vorbehalten:
a.) Entgegennahme und Genehmigung des
Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
b.) Beschlussfassung über den
Voranschlag.
c.) Wahl, Bestellung und Enthebung der
Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
d.) Entlastung des Vorstandes
e.) Allfällige Kooptierung von
Vorstandsmitgliedern
f.) Verleihung und Aberkennung von
Vorstandsmitgliedern
g.) Verleihung und Aberkennung der
Ehrenmitgliedschaft
h.) Entscheidung über Berufung gegen
Ausschlüsse von Mitgliedschaft
i.) Beschlussfassung über Statutenänderung und
freiwillige Auflösung des Vereines
j.) Beratung und Beschlussfassung über
sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
§ 11 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern,
und zwar aus dem Obmann, dem Obmann Stellvertreter, dem
Schriftführer und dem Kassier, und wird von der
Generalversammlung aus der Zahl der ordentlichen Mitglieder
gewählt. Für die Vorstandsfunktionen können Stellvertreter
gewählt werden.
(2) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines
gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes
wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche
Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung
einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch
Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus,
sind die Kassaprüfer verpflichtet, unverzüglich eine
außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines
Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Kassaprüfer
handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes Mitglied,
das die Notsituation erkennt, die Bestellung eines Kurators
beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine
außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt
fünf Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen
Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder
wählbar.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann schriftlich
oder mündlich oder per Fax/Email einberufen. Ist dieser auf
unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige
Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle
Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von
ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit
einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der Obmann. Ist dieser
verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten
anwesenden Vorstandsmitglied.
(8) Außer durch Tod oder Ablauf einer
Funktionsperiode erlischt die Funktion eines
Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.
(9) Die Generalversammlung kann den gesamten
Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die
Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw.
Vorstandsmitgliedes in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit
schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung
ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten
Vorstandes an die Generalversammlung zu richten, die daraufhin
unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung mit dem
Tagesordnungspunkt der Neuwahl des Vorstandes einzuberufen hat.
Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines
Nachfolgers wirksam.
§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle
Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen
insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Erstellen des Jahresvoranschlages sowie
Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des
Rechnungsabschlusses
b) Vorbereitung der Generalversammlung
c) Einberufung der ordentlichen und der
außerordentlichen Generalversammlung
d) Verwalten des Vereinsvermögens
e) Aufnahme und Ausschluss von
Vereinsmitgliedern
f) Bestellung von Mitarbeitern
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner
Vorstandsmitglieder
(1) Der Obmann vertritt den Verein nach Außen
gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied, das bei
Vermögenswerten Dispositionen der Kassier zu sein hat. Sonstige
rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein zu
vertreten, können ausschließlich von diesen Funktionären
erteilt werden. Zur passiven Stellvertretung des Vereines ist
jedes Vorstandsmitglied allein berechtigt.
(2) Der Obmann führt den Vorsitz in der
Generalversammlung und im Vorstand.
(3) Der Schriftführer hat dem Obmann bei der
Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die
Führung der Protokolle der Generalversammlung und des
Vorstandes sowie die korrekte und ehestmögliche Information der
Mitglieder.
(4) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße
Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(5) Im Falle der Verhinderung treten an Stelle
des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers ihre
Stellvertreter.
§ 14 Die Kassaprüfer
(1) Die zwei Kassaprüfer werden von der
Generalversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Eine
Wiederwahl ist möglich.
(2) Den Kassaprüfern obliegt die laufende
Geschäftskontrolle und die Überprüfung des
Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das
Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
(3) Im übrigen gelten für die Kassaprüfer die
Bestimmungen des § 11 Abs. 3, 8, 9 und 10 sinngemäß.
§ 15 Das Schiedsgericht
(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis
entstehenden Streitigkeiten entscheidet das
Schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf
ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen, die jedoch nicht dem
Vorstand angehören dürfen. Es wird derart gebildet, dass jeder
Streitteil innerhalb von sieben Tagen dem Vorstand zwei
Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen aus
den ordentlichen Mitgliedern mit Stimmenmehrheit einen
Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit
entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine
Entscheidungen bei Anwesenheit aller Mitglieder ehestmöglich
mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem
Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern
endgültig.
§ 16 Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann
nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern
Vereinsvermögen vorhanden - über die Liquidation zu
entscheiden. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen
und einen Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach
Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu
übertragen hat.
