5360 St. Wolfgang im Salzkammergut
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Statuten


Statuten des Eisschützenvereins Wolfgangsee

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeit

(1) Der Verein führt den Namen "Eisschützenverein Wolfgangsee“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 5360 St. Wolfgang, Ried und erstreckt seine Tätigkeit in erster Linie auf den Raum St. Wolfgang - St. Gilgen/Ried.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist vorläufig nicht beabsichtigt, wird aber für die Zukunft nicht gänzlich ausgeschlossen.

§ 2 Zweck

Der Eisschützenverein Wolfgangsee ist ein gemeinnütziger, überparteilicher Verein im öffentlichen Interesse ohne Gewinnabsicht.
Der Zweck ist es, die Möglichkeit zum Betreiben des Eisstocksports zu gewährleisten und damit das Freizeitangebot für die Wolfgangseebevölkerung und deren Gäste zu erweitern.
Weiters befasst sich der Verein mit der Förderung der Jugend in Bezug auf eine sinnvolle Freizeitgestaltung und wird dafür entsprechende Möglichkeiten anbieten.
Es sollen auch förderungsfähige Projekte, die der heimischen Bevölkerung und den Gästen des Wolfgangseeraumes dienen, unterstützt werden.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

Die für den Vereinszweck erforderlichen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a) Mitgliedsbeiträgen
b) Sammlungen, Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.
c) Erträge aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen wobei die Einnahmen aus vereinseigenen Unternehmungen ausschließlich dem Verein zum Zwecke der Verwirklichung der
Vereinsziele zur Verfügung stehen. Der Betrieb vereinseigener Unternehmungen darf nicht als Deckmantel wirtschaftlicher Tätigkeiten eines Dritten dienen.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, das sind jene Mitglieder, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
(2) Außerordentliche, das sind jene, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages fördern.
(3) Ehrenmitglieder, sind solche, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, durch Streichung, durch Ausschluss und durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit).
(2) Der Austritt kann jederzeit schriftlich mitgeteilt und auch durchgeführt werden. Bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge für das lfd. Jahr können jedoch nicht mehr rückverrechnet werden.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge in Rückstand bleibt. Die Verpflichtung
zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten, wegen unsportlichen und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt
werden. Gegen den Ausschluß ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet.

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Kassaprüfer und das Schiedsgericht.

§ 9 Die Generalversammlung

(1) Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich ein mal statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung, auch schriftlich, begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel
der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen der Kassenprüfer binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu der ordentlichen als auch zu der außerordentlichen Generalversammlung sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, oder per Fax oder Email einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnungspunkte zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung oder Initiativanträge - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(5) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten.
(6) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(7) Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
(8) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied.
(9) Anträge sollten mindestens 1 Woche vor der Generalversammlung bei der Geschäftsstelle eingebracht werden.
(10) Über jede Generalversammlung ist ein vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnetes Protokoll anzufertigen, welches den Vereinsmitgliedern in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen ist.

§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a.) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
b.) Beschlussfassung über den Voranschlag.
c.) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
d.) Entlastung des Vorstandes
e.) Allfällige Kooptierung von Vorstandsmitgliedern
f.) Verleihung und Aberkennung von Vorstandsmitgliedern
g.) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
h.) Entscheidung über Berufung gegen Ausschlüsse von Mitgliedschaft
i.) Beschlussfassung über Statutenänderung und freiwillige Auflösung des Vereines
j.) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

§ 11 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann, dem Obmann Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassier, und wird von der Generalversammlung aus der Zahl der ordentlichen Mitglieder gewählt. Für die Vorstandsfunktionen können Stellvertreter gewählt werden.
(2) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, sind die Kassaprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Kassaprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes Mitglied, das die Notsituation erkennt, die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt fünf Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann schriftlich oder mündlich oder per Fax/Email einberufen. Ist dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der Obmann. Ist dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
(8) Außer durch Tod oder Ablauf einer Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.
(9) Die Generalversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten, die daraufhin unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung mit dem Tagesordnungspunkt der Neuwahl des Vorstandes einzuberufen hat. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a) Erstellen des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
b) Vorbereitung der Generalversammlung
c) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung
d) Verwalten des Vereinsvermögens
e) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
f) Bestellung von Mitarbeitern

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der Obmann vertritt den Verein nach Außen gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied, das bei Vermögenswerten Dispositionen der Kassier zu sein hat. Sonstige rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein zu vertreten, können ausschließlich von diesen Funktionären erteilt werden. Zur passiven Stellvertretung des Vereines ist jedes Vorstandsmitglied allein berechtigt.
(2) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(3) Der Schriftführer hat dem Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes sowie die korrekte und ehestmögliche Information der Mitglieder.
(4) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(5) Im Falle der Verhinderung treten an Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.

§ 14 Die Kassaprüfer

(1) Die zwei Kassaprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Den Kassaprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
(3) Im übrigen gelten für die Kassaprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 3, 8, 9 und 10 sinngemäß.

§ 15 Das Schiedsgericht

(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen, die jedoch nicht dem Vorstand angehören dürfen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von sieben Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen aus den ordentlichen Mitgliedern mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller Mitglieder ehestmöglich mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16 Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden - über die Liquidation zu entscheiden. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und einen Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.